Nutzer-AGB
Allgemeine Geschäfts- und Nutzungsbedingungen für die Vermarktung und Verwaltung (Nutzer-AGB) von Ladelösungen inkl. Ladetarif im Auftrag eines „Kunden“ der AI-Charge Technologies GmbH – B2B und B2C
Stand: 30.10.2024
1. Geltungsbereich, Vertragsgegenstand und Zustandekommen
1.1. Diese Nutzer-AGB gelten gegenüber Endkunden und Nutzern der Ladelösungen für Elektrofahrzeuge und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Sie gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der AI-Charge Technologies GmbH, Franz-Mayer-Straße 1, 93053 Regensburg (nachfolgend „AI-Charge“ genannt) und dem Nutzer bzw. Endkunden (nachfolgend „Endkunde“ genannt) für die Vermarktung und Verwaltungsleistungen (nachfolgend „Vermarktung“ bzw. „Verwaltung“ genannt) (nachfolgend „Wartung“ bzw. „Service“ genannt) zu der Ladelösung AI-Charge (nachfolgend „Ladelösung“ genannt). Für Werk- und Dienstleistungen, die optional und auf Bestellung des Kunden im Zusammenhang mit der Installation bzw. Erweiterung der Ladelösung erbracht werden, gelten die zusätzlichen Allgemeinen Bedingungen für den Verkauf bzw. die Installation.
1.2 Die Bereitstellung von Ladelösungen für Elektrofahrzeuge erfordert neben der Bereitstellung der erforderlichen Stellplätze, der Installation der Ladeinfrastruktur, der Bereitstellung der erforderlichen elektrischen Energie (Ladestrom) insbesondere auch die Vermarktung der Ladeleistung an die Nutzer. Die Vermarktung umfasst die Information über vorhandene Ladekapazitäten, die Steuerung der eigentlichen Nutzungsprozesse, sowie das nachgeschaltete Reporting sowie die Abrechnung sowohl im Roaming, in definierten Vertragssituationen und auch bei der Ad-hoc Nutzung (Direktzahlung über Kreditkarte oder PayPal). AI-Charge übernimmt im Auftrag des Kunden (Eigentümer der Ladeinfrastruktur oder Bevollmächtigter) die Vermarktung der Ladeleistung und tritt gegenüber dem Nutzer als Anbieter auf. AI-Charge greift für die Abwicklung der Vermarktung auf die bestehende Prozess- und IT-Systemlandschaft des Kundens zu und nutzt die bestehenden Prozesse und Funktionen für die Durchführung der Ladevorgänge, sowie der Ansteuerung der Ladeinfrastruktur.
1.3. AI-Charge ermöglicht dem Ladenden (im Folgenden „Endkunde“) die Nutzung der Ladeinfrastruktur nach Maßgabe dieser allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen und rechnet die Ladevorgänge entsprechend der jeweils vorliegenden Vermarktungsform (Roaming, Ad-hoc Laden und Vertragsnutzung) ab.
1.4. Der Vertrag zwischen AI-Charge und dem Endkunden kommt zustande, sobald der Nutzer den Ladevorgang mittels bereitgestellten Autorisierungsmedium (RFID-Karte oder Smartphone-App) startet.
1.5. Die ergänzenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verkauf und Lieferung (Verkaufs-AGB)“ sowie den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Installation (Installations-AGB)“ der AI-Charge für die Ladelösung können unter https://www.ai-charge.de/agb eingesehen werden.
1.6. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Nutzer-AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, die AI-Charge hätte ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.
1.7. Rechte, die der AI-Charge nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese Service-AGB hinauszustehen, bleiben unberührt.
2. Allgemeine Bestimmungen
2.1. Im Rahmen der Leistungsbeschreibung genannte Werktage sind alle Tage, die kein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sind. Wenn in einem Bundesland ein Tag als Feiertag ausgewiesen wird, gilt dieser Tag für die Serviceleistungen der AI-Charge bundesweit als Feiertag. Der 24.12. und der 31.12. eines jeden Jahres gelten als Feiertage.
2.2. AI-Charge Geschäftszeiten sind an Werktagen jeweils von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr.
3. Vermarktungsform Roaming
3.1. Bei Elektromobilitätsdienstleistern (EMP) registrierte Endkunden können den Ladevorgang durch den im Vertrag mit ihrem EMP vereinbarten Autorisierungsmedium durchführen. Entweder nutzen die Endkunden dazu die vom EMP überlassene RFID-Karte oder die bereitgestellte Smartphone-App.
3.2. Die Autorisierung für die Durchführung des Ladevorganges erfolgt durch den EMP, bzw. aus der technischen Rückmeldung der jeweiligen Roaming Plattform.
4.3. Die Rechnungsstellung erfolgt durch AI-Charge GmbH an den EMP.
4. Vermarktungsform Ad-hoc Laden / Direktzahlung
4.1. Der nicht registrierte Endkunde kann durch Scannen eines QR-Codes am Ladepunkt mit einem Gerät mit mobilen Internetzugang und bei Zulassung von Cookies die Buchungsseite „Ad-hoc Laden“ aufrufen um die Buchung durchzuführen. Der Endkunde muss sich nicht registrieren.
4.2. Mit der Buchung durch das Klicken auf die Schaltfläche „kostenpflichtiges Buchen“ kommt der Vertrag mit den Leistungen nach diesen AGB zu Stande. Die Buchung erlischt automatisch, wenn der Endkunde sein Fahrzeug nicht innerhalb von 5 Minuten nach der Buchung mit dem Ladepunkt verbindet.
4.3. Der Eingaben für den Buchungsprozess werden von AI-Charge nicht gespeichert und können vom Endkunde nach Abschluss des Vertrages nicht mehr abgerufen, angesehen oder gespeichert werden.
4.4. Der Endkunde muss die Kostenübernahme gegenüber PayPal autorisieren. Für Kreditkarten ist die Autorisierung nicht notwendig.
4.5. Nach einer erfolgreichen (Pre-)Autorisierung in Höhe von 50 EUR kann der Endkunde den Ladevorgang starten.
4.6. Nach Beendigung des Ladevorganges werden die tatsächlichen Kosten auf Basis der vorab kommunizierten Preiselemente (Preis pro kWh, pro Min, Einmalpreis, etc..) ermittelt und der sich ergebende zahlbare Betrag vom Konto des Endkunden eingezogen. Der Endkunde hat die Möglichkeit einen Nachweis über den Ladevorgang (PDF-Beleg) zu laden.
5. Vermarktungsform Vertragsnutzung Kunde mit dem Endkunde
5.1. Bei Vorliegen einer entsprechenden vertraglichen Regelung können Kunden-Endkunden den Ladevorgang durch die im Vertrag definierte Autorisierung durchführen. Entweder nutzen die Endkunden dazu die konfigurierte RFID-Karte oder die bereitgestellte Smartphone-App.
5.2. Die Abrechnung des Ladevorganges erfolgt auf Basis der vertraglich definierten Rahmenparameter. Hierbei ergibt sich der Gesamtpreis aus den ausgewiesenen Preiselementen.
5.3. Die Rechnungsstellung erfolgt durch den Kunden an die jeweiligen Endkunden.
6. Haftung der AI-Charge
6.1. AI-Charge haftet nicht für die Funktionsfähigkeit oder Verfügbarkeit der Ladeinfrastruktur, für Schäden infolge einer Unterbrechung oder infolge von Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung. Das Elektrofahrzeug und die Hilfsmittel zum Laden müssen den gesetzlichen Vorschriften genügen. AI-Charge haftet nicht für den Fall, dass das Elektrofahrzeug wegen eines Defektes und/oder an den verwendeten Hilfsmitteln und/oder wegen einer unsachgemäßen Gebrauchsweise nicht oder nicht sicher aufgeladen werden kann. AI-Charge haftet für die durch AI-Charge, ihre Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, Übernahme von Beschaffenheitsgarantien sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für sonstige Schäden haftet AI-Charge nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflichten) und sofern die Schäden aufgrund der vertraglichen Verwendung der Leistungen typisch und vorhersehbar sind. Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Eine über diese Regelungen hinausgehende Haftung von AI-Charge ist ausgeschlossen.
6.2. Die statischen und dynamischen Informationen, die über das AI-Charge Frontend angezeigt werden, insbesondere zur Verfügbarkeit, erfolgen ohne Gewähr hinsichtlich deren Aktualität oder Richtigkeit. Die Informationen sind ferner abhängig vom Empfangs- und Sendebereich der vom jeweiligen Netzbetreiber betriebenen Funkstationen und können durch atmosphärische Bedingungen, topografische Gegebenheiten, die Position des Fahrzeugs sowie Hindernisse (z. B. Brücken und Gebäude) beeinträchtigt werden.
6.3. Der Endkunde ist verpflichtet, pfleglich mit den Ladepunkten und den dazugehörigen Zugangstechnologien zur Nutzung umzugehen. Jede erkennbare Beschädigung ist dem Betreiber oder alternativ AI-Charge unverzüglich mitzuteilen. Etwaige Meldungen an AI-Charge werden dem Betreiber weitergeleitet. Der Endkunde haftet für alle durch ihn entstandenen Schäden gegenüber Dritten. AI-Charge haftet nicht für Schäden gegenüber Dritten, die durch den Endkunde verursacht werden.
6.4 Sollte diese bestehende Anlage als Testbetrieb ausgewiesen sein ist es durch Wartungs- und Servicemaßnahmen möglich, dass die Ladelösung bis zu 5 Werktage außer Betrieb sind.
6.5. Soweit die Haftung der AI-Charge ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der AI-Charge.
7. Höhere Gewalt
7.1. Sofern die AI-Charge durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, insbesondere an Wartung und Serviceleistungen, gehindert wird, wird die AI-Charge für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Kunden zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern die AI-Charge die Erfüllung ihrer Pflichten durch unabwendbare, unvorhersehbare und von der AI-Charge nicht zu vertretende Ereignisse, insbesondere Naturgewalten, Brand, Krieg, Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, Pandemien oder Epidemien oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten. Dies gilt auch, wenn die AI-Charge bereits im Verzug ist. Soweit die AI-Charge von der Lieferpflicht frei wird, gewährt die AI-Charge etwa erbrachte Vorleistungen des Kunden zurück.
8. Datenschutzerklärung: Datenerhebung, -speicherung, -nutzung und -sicherheit für alle Endkunden
8.1. Die Durchführung der Ladevorgänge, sowie der Ansteuerung der Ladeinfrastruktur erfolgt auf Basis der bestehenden Prozess- und Systemlandschaft des Kunden. Als Betreiber besitzt der Kunde vollen Zugriff auf alle im Zusammenhang mit den Ladevorgängen stehenden Daten / Datenübertragungen. Auf die Datenschutzhinweise und auf die darin geregelte Datenverarbeitung wird ausdrücklich hingewiesen. Die Datenschutzhinweise der Betreibers bzw. Kunden können sie unter des Homepage abrufen.
8.2. AI-Charge beauftragt einen Dritten mit der Abwicklung von Zahlungen im Zusammenhang mit den Verträgen bzw. wickelt mit Dritten (z.B. Banken) die Zahlung ab. Für die Erfüllung dieser Aufgaben hat der Dritte Zugang zu den persönlichen Bestelldaten. Eine darüber hinaus gehende Verwendung ist dem Dritten nicht gestattet.
8.3. AI-Charge wird die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz- Grundverordnung, hinsichtlich personenbezogener Daten wahren. Auf die Datenschutzhinweise und auf die darin geregelte Datenverarbeitung wird ausdrücklich hingewiesen. Die Datenschutzhinweise können Sie unter https://www.ai-charge.com/impressum abrufen.
9. Allgemeine Bestimmungen für Software im Betrieb
9.1. AI-Charge arbeitet kontinuierlich an der Weiterentwicklung der im Produkt eingesetzten Software und wird Weiterentwicklungen in Updates oder Releases einfließen lassen. Updates sind neue Programmversionen einer Software, mit der vorhandene Fehler der bisherigen Programmversion beseitigt werden. Releases sind neue Programmversionen einer Software, die neue oder verbesserte Funktionalitäten der Software beinhalten. AI-Charge kann die Software jederzeit nach billigem Ermessen durch Updates oder Releases ersetzen.
9.2 Alle Ladepunkte der Ladelösung sind für die Abrechnung und das Monitoring der Leistungen für den Betreiber laufend an ein Backend angebunden. Sollte es zu einer Störung der Verbindung zwischen Backend und Ladelösung kommen, gibt es weiterhin die Möglichkeit, an den Ladepunkten im Offline- Betrieb zu laden. Allerdings kann dann keine Abrechnung mehr gegenüber dem Ladenden erfolgen. AI-Charge kann die Erfassung der geladenen Strommenge für die Abrechnung durch den Betreiber der einzelnen Ladepunkte nur bei einer ungestörten Verbindung gewährleisten.
9.3. Zur Gewährleistung eines störungsfreien Betriebs der Ladelösung erhebt AI-Charge laufend technische Daten der Ladepunkte und der Ladelösung in Gänze ohne Personenbezug. Diese technischen Daten werden auf Servern der AI-Charge verarbeitet und ggf. zur Fehlerdiagnose herangezogen.
10. Widerspruchsbelehrung für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB
10.1. Widerrufsrecht: Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie die AI-Charge Technologies GmbH, Franz-Mayer-Straße 1, D-93053 Regensburg, E-Mail: office@ai-charge.com mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
10.2. Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
10.3. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder Lieferung von Strom während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vor.
11. Schlussbestimmungen, Gerichtsstand und anwendbares Recht für alle Endkunden
11.1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten der AI-Charge auf Dritte ist ohne Zustimmung des Endkunden möglich. Ferner ist AI-Charge berechtigt, diesen Vertrag ganz oder teilweise an mit AI-Charge verbundene Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff AktG zu übertragen, ohne dass es einer Zustimmung der anderen Partei bedarf. Im Übrigen bedarf eine Übertragung des Vertrages ganz oder teilweise auf einen Dritten der Zustimmung der jeweils anderen Partei.
11.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit Endkunden ist Regensburg.
11.3. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Endkunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend „EWR“) hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem EWR verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
11.4. Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Diese Rechtswahl gilt nur insoweit, als dass dadurch nicht zwingende anwendbare Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Verbraucher zum Zeitpunkt seiner Bestellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen werden.
11.5. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise als unwirksam erweisen oder eine Lücke enthalten, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit dieser AGB im Ganzen hiervon unberührt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen soll unter allen Umständen aufrechterhalten werden. An die Stelle der unwirksamen Regelung soll eine gesetzlich zulässige Regelung treten, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
Verkaufs-AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verkauf und Lieferung (Verkaufs-AGB) für die Ladelösung der AI-Charge Technologies GmbH – B2B
Stand: 30.10.2024
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Verkaufs-AGB gelten gegenüber Unternehmern in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Sie gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der AI-Charge Technologies GmbH, Franz-Mayer-Straße 1, 93053 Regensburg (nachfolgend „AI-Charge“ genannt) und dem Kunden (nachfolgend „Kunde“ genannt). Sie gelten für Verkäufe der Ladelösung AI-Charge (nachfolgend „Produkt“ genannt) sowie dazugehörigem Material. Für Werk- und Dienstleistungen, die optional und auf Bestellung des Kunden im Zusammenhang mit der Installation der Produkte erbracht werden, gelten die Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Installation.
1.2. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Verkaufs-AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, die AI-Charge hätte ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.
1.3. Rechte, die der AI-Charge nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese Verkaufs-AGB hinauszustehen, bleiben unberührt.
2. Vertragsschluss und Vertragslaufzeit
2.1. Alle Angebote der AI-Charge sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Angebote stehen unter dem Vorbehalt der zeitgerechten und quantitativen Selbstbelieferung der AI-Charge.
2.2. Der Vertrag über den Verkauf der Produkte kommt zustande durch einen Auftrag oder eine Bestellung des Kunden und eine Annahme dieses Auftrags durch die AI-Charge. Diese Annahme erfolgt durch eine Auftragsbestätigung in Textform innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Auftrags.
2.3. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Verbrauchsangaben sowie sonstige Beschreibungen der Produkte aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Produkte dar, es sei denn sie wurden ausdrücklich als solche vereinbart. Entsprechendes gilt für Erwartungen des Kunden hinsichtlich der Produkte oder deren Verwendung.
2.4. Soweit das Angebot oder die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für die AI-Charge nicht verbindlich.
2.5. Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich oder wird der begründete Antrag zur Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Kunden mangels Masse abgelehnt, ist die AI-Charge berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Umfang der Lieferung; Mitwirkungspflichten des Kunden
3.1. Für den Umfang der Lieferung ist das Angebot oder die Auftragsbestätigung der AI-Charge maßgebend. Änderungen des Lieferumfangs durch den Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der AI-Charge. Konstruktions- und Formänderungen der Produkte bleiben vorbehalten, soweit es sich um branchenübliche Abweichungen handelt oder soweit die Abweichungen innerhalb der DIN-Toleranzen liegen oder soweit die Änderungen nicht erheblich und dem Kunden zumutbar sind.
3.2. AI-Charge wird nach Inbetriebnahme Betreiber der Produkte und ist dafür verantwortlich, alle Betreiberpflichten zu erfüllen.
4. Termine und Fristen
4.1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Abschluss eines Vertrages bzw. der Absendung der Auftragsbestätigung durch die AI-Charge, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Kunden der seitens AI-Charge angeforderten notwendigen Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben mit allen Bestandteilen, wie z. B. Plänen, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
4.2. Im Falle eines vereinbarten Liefertermins verschiebt sich der Liefertermin in angemessener Weise, wenn nichts bis spätestens 30 Tage vor diesem Liefertermin (1) der Kunde die von ihm nach Ziffer 4.1 zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben beigebracht hat oder (2) nicht alle technischen Fragen vollständig geklärt sind oder (3) eine vereinbarte Anzahlung nicht vollständig bei der AI-Charge eingegangen ist.
4.3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Produkte bis zum Ablauf der Liefer- und Leistungszeit das Logistikzentrum der AI-Charge oder ihrer Zulieferer verlassen haben. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, insbesondere rechtzeitiger quantitativer und qualitativer Selbstbelieferung der AI-Charge durch den Hersteller oder seine Lieferanten. Die AI-Charge ist im Fall der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die AI-Charge informiert den Kunden unverzüglich, wenn die AI-Charge von ihrem Recht auf Rücktritt Gebrauch macht und gewährt etwa erbrachte Vorleistungen des Kunden zurück.
4.4. Im Falle des Lieferverzugs ist der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die er der AI-Charge nach Eintritt des Lieferverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5. Preise und Zahlung
5.1. Die Preise gelten für den in dem Angebot oder der Auftragsbestätigung der AI-Charge aufgeführten Lieferungsumfang. Alle genannten Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
5.2. Die Preise gelten ab Werk bzw. Lagerstätte der AI-Charge und beinhalten auch die Kosten für Verpackung und Transport der Produkte, wenn im Angebot oder der Auftragsbestätigung der AI-Charge nicht anders angegeben.
5.3. Wenn im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nicht anders angegeben, ist innerhalb von 30 Tagen seit Datum der Anzahlungsrechnung eine Anzahlung der Auftragssumme in Höhe von 20% des Preises der Produkte (netto), zuzüglich geltender gesetzlicher Umsatzsteuer, an die AI-Charge zu leisten. Die AI-Charge wird eine entsprechende Anzahlungsrechnung mit der Auftragsbestätigung übermitteln.
Nach der Lieferung der Produkte hat der Kunde die übrige Auftragssumme für die Produkte zuzüglich geltender gesetzlicher Umsatzsteuer innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen. AI-Charge stellt dem Kunden eine entsprechende Rechnung über diese Auftragssumme. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem die AI-Charge über die Zahlung verfügen kann. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu bezahlen. Weitergehende Ansprüche der AI-Charge bleiben unberührt.
6. Gefahrübergang und Abnahme
6.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Kunden über, sobald die Produkte an den Kunden an den für die Bestellung bestätigten Bestimmungsort geliefert wurden (INCOTERMS 2020 DPU = Delivered at Place Unloaded). Der Kunde muss die Ware bei Lieferung übernehmen, andernfalls gerät er in Annahmeverzug.
6.2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten bei der Annahme, so kann die AI-Charge den Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen verlangen. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Produkte geht spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem er in Annahmeverzug gerät.
6.3. Kommt der Kunde in Verzug mit der Annahme der Produkte, so ist die AI-Charge berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von der AI-Charge gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die von dem Annahmeverzug betroffenen Produkte zu verfügen und den Kunden mit einer angemessen verlängerten Frist mit vergleichbaren Produkten zu beliefern.
7. Mängelansprüche
7.1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
7.2. Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass er die gelieferten Produkte unverzüglich nach Ablieferung überprüft und der AI-Charge erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Ablieferung der Produkte, schriftlich mitgeteilt hat. Verdeckte Mängel müssen der AI-Charge unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Kunde hat die Mängel bei seiner Mitteilung an die AI-Charge schriftlich zu beschreiben. Die Mängelansprüche des Kunden setzen außerdem voraus, dass bei Planung, Bau, Montage, Anschluss, Installation, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung der Produkte die Vorgaben, Hinweise, Richtlinien und Bedingungen in den technischen Hinweisen, Montage-, Bedienungs-, Betriebsanleitungen und sonstigen Unterlagen der einzelnen Produkte eingehalten und ausschließlich empfohlene Komponenten verwendet werden.
7.3. Bei Mängeln der Produkte ist die AI-Charge nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Produkts berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung ist die AI-Charge verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Produkte vom Kunden nach einem anderen Ort als der Lieferadresse verbracht wurden.
7.4. Sofern die AI-Charge zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den vereinbarten Preis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Kunden unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die die AI-Charge zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert.
7.5. Das in Ziffer 7.4 genannte Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn die AI-Charge den Mangel nicht zu vertreten hat oder wenn der Kunde statt der Rückgewähr des Produktes Wertersatz zu leisten hat.
7.6. Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, insbesondere bei Verschleißteilen, unsachgemäßer Behandlung, Montage, Nutzung oder Lagerung oder unsachgemäß ausgeführter Änderungen oder Reparaturen der Produkte durch den Kunden oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche. Dasselbe gilt für Mängel, die dem Kunden zuzurechnen oder die auf eine andere technische Ursache als der ursprüngliche Mangel zurückzuführen sind.
7.7. Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.
7.8. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Kunden (Gewährleistungsfrist) beträgt zwei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung. Eine Stellungnahme der AI-Charge zu einem vom Kunden geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen.
8. Haftung der AI-Charge
8.1. Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet die AI-Charge unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder soweit die AI-Charge ausdrücklich eine Garantie für die Beschaffenheit der Produkte oder das Beschaffungsrisiko für Produkte übernommen hat. Für sonstige Schäden aus leichter Fahrlässigkeit haftet die AI-Charge nur, sofern es sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten sowie bei Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung der AI-Charge auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung der AI-Charge im Falle des Verzugs, soweit ein Liefertermin verbindlich fixiert wurde sowie für Produktfehler, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.
8.2. Soweit die Haftung der AI-Charge ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der AI-Charge.
9. Produkthaftung
9.1. Der Kunde wird die Produkte ausschließlich vertragsgemäß und entsprechend den verfügbaren Anleitungen der AI-Charge verwenden, insbesondere wird er vorhandene Warnhinweise über Gefahren bei Gebrauch der Produkte nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Kunde die AI-Charge im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, es sei denn der Kunde ist für den die Haftung auslösenden Fehler nicht verantwortlich.
9.2. Wird die AI-Charge aufgrund eines Produktfehlers zu einem Produktrückruf oder einer -warnung veranlasst, so wird der Kunde nach besten Kräften bei den Maßnahmen mitwirken, die die AI-Charge für erforderlich und zweckmäßig hält und die AI-Charge hierbei unterstützen. Die AI-Charge ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der -warnung zu tragen, es sei denn sie ist für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen nicht verantwortlich.
9.3. Die AI-Charge wird den Kunden unverzüglich über ihren bekanntwerdenden Risiken bei der Verwendung der Produkte und mögliche Produktfehler schriftlich informieren.
10. Höhere Gewalt
10.1. Sofern die AI-Charge durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Lieferung der Produkte, gehindert wird, wird die AI-Charge für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Kunden zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern die AI-Charge die Erfüllung ihrer Pflichten durch unabwendbare, unvorhersehbare und von der AI-Charge nicht zu vertretende Ereignisse, insbesondere Naturgewalten, Brand, Krieg, Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, Pandemien oder Epidemien oder wesentliche
Installations-AGB
Zusätzliche Geschäftsbedingungen für die Installation von Produkten inkl. Ladetarif (Installations-AGB) für die Ladelösung der AI-Charge Technologies GmbH – B2B
Stand: 30.10.2024
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Installations-AGB gelten gegenüber Unternehmern in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Sie gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der AI-Charge Technologies GmbH, Franz-Mayer-Straße 1, 93053 Regensburg (nachfolgend „AI-Charge“ genannt) und dem Kunden (nachfolgend „Kunde“ genannt). Sie gelten für die Installation von den AI-Charge-Produkten der Ladelösung AI-Charge (nachfolgend „Vertragsleistung“ genannt) sowie dazugehörigem Material und entsprechend für Werk- und Dienstleistungen, die auf Bestellung des Kunden im Zusammenhang mit der Installation der Produkte erbracht werden.
1.2. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Installations-AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, die AI-Charge hätte ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.
1.3. Rechte, die der AI-Charge nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese Installations-AGB hinauszustehen, bleiben unberührt.
2. Vertragsschluss und Vertragslaufzeit
2.1. Alle Angebote der AI-Charge sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Angebote stehen unter dem Vorbehalt der zeitgerechten und quantitativen Selbstbelieferung der AI-Charge.
2.2. Der Vertrag über die die Vertragsleistung kommt zustande durch einen Auftrag des Kunden und eine Annahme dieses Auftrags durch die AI-Charge. Diese Annahme erfolgt durch eine Auftragsbestätigung in Textform innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Auftrags.
2.3. Soweit das Angebot oder die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für die AI-Charge nicht verbindlich.
2.4. Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich oder wird der begründete Antrag zur Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Kunden mangels Masse abgelehnt, ist die AI-Charge berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Umfang der Leistung; Mitwirkungspflichten des Kunden
3.1. Für den Umfang der Vertragsleistung ist das Angebot oder die Auftragsbestätigung der AI-Charge maßgebend. Änderungen des Leistungsumfangs durch den Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der AI-Charge.
3.2. Die Prüfung der Rechte an dem für die Vertragsleistung vorgesehenen Grundstücks ist nicht Teil der Leistung der AI-Charge. Die Einholung eventuell notwendiger Genehmigungen ist Aufgabe des Kunden.
3.3. Der Kunde ermöglicht der AI-Charge oder einem von der AI-Charge beauftragten Dritten eine Besichtigung des Standortes, an dem die Installationsleistung erfolgen soll. AI-Charge oder ein von der AI-Charge beauftragter Dritter werden dazu einen Termin mit dem Kunden abstimmen.
3.4. Der Kunde gewährleistet das alle vertraglich festgehaltenen Vorleistungen, die im Rahmen eines Leistungsverzeichnisses in Textform übermittelt werden, rechtzeitig erfüllt werden. Bei nicht rechtzeitiger Erfüllung der Vorleistungen durch den Kunden kann die AI-Charge den Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen verlangen.
3.5. Der Kunde wird für die Bauarbeiten im Rahmen der Installation einen Wasseranschluss – sofern notwendig – bereitstellen.
3.6. Der Kunde ist dafür verantwortlich, einen Netzanschluss samt Zählerplatz für einen einzelnen, vorgelagerten Zähler inkl. Messwandlerzählung für die Durchführung der Vertragsleistung zur Installation der Ladelösung AI-Charge bereit zu stellen. Der Zählerplatz muss den aktuell gültigen Technischen Anschlussbedingungen (TAB) des zuständigen Netzbetreibers entsprechen. AI-Charge stellt den Zähler vor der Ladelösung bereit. Weiterhin übernimmt AI-Charge die Anmeldung der Ladelösung AI-Charge beim zuständigen Netzbetreiber oder holt eine Genehmigung des zuständigen Netzbetreibers ein.
3.7. Der Kunde ermöglicht AI-Charge oder einem von AI-Charge beauftragten Dritten bis zur Fertigstellung der Vertragsleistung Zugang zu allen im Rahmen der Installation relevanten Gebäuden oder Gebäudeteilen.
3.8. AI-Charge wird nach Inbetriebnahme Betreiber der Ladelösung und ist dafür verantwortlich, alle Betreiberpflichten auch im Rahmen des Brandschutzes zu erfüllen. Etwaige Ertüchtigungen des vorhandenen Brandschutzkonzepts liegen in der Verantwortung des Kunden.
3.9. Sofern aus Sicherheitsgründen erforderlich, werden Arbeiten der AI-Charge im Zusammenhang mit der Ladeinfrastruktur ohne Spannung durchgeführt. Dies kann zu kurzfristigen Stromlieferungsunterbrechungen beim Kunden führen. Auch kann dies zur Folge haben, dass Anlagen, die in Verbindung mit der Ladeinfrastruktur bzw. ein Spannungsfreischalten der Ladeinfrastruktur stehen, ebenfalls kurzfristig spannungsfrei geschalten werden müssen.
4. Termine und Fristen
4.1. Die Leistungsfrist beginnt mit dem Abschluss eines Vertrages bzw. der Absendung der Auftragsbestätigung durch die AI-Charge, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Kunden evtl. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Vorleistungen und Freigaben mit allen Bestandteilen, wie z. B. Plänen, der Abklärung aller technischen Fragen, Tiefbau, Kabelzug sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Vertragsleistung kann erst erbracht werden, wenn der Kunden die Produkte der Ladelösung AI-Charge am zur Installation vorgesehenen Ort bereithält. Die Einhaltung der Leistungszeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden gemäß Ziffer 3 voraus.
4.2. Im Falle eines vereinbarten Leistungstermins verschiebt sich der Leistungstermin in angemessener Weise, wenn nichts bis spätestens 30 Tage vor diesem Leistungstermin (1) der Kunde die von ihm zu beschaffenden Unterlagen beigebracht hat oder (2) nicht alle technischen Fragen vollständig geklärt sind oder (3) eine vereinbarte Anzahlung nicht vollständig bei der AI-Charge eingegangen ist.
4.3. Die Leistungszeit ist eingehalten, wenn die Vertragsleistung aufgrund der Installation der Produkte bis zum Ablauf der Leistungszeit vom Kunden in Betrieb genommen wurde. Die Einhaltung des Leistungstermins und/oder der Leistungszeit steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, insbesondere rechtzeitiger Selbstbelieferung der AI-Charge mit den für die Leistungserbringung benötigten Komponenten durch den Hersteller oder seine Lieferanten. Die AI-Charge ist im Fall der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die AI-Charge informiert den Kunden unverzüglich, wenn die AI-Charge von ihrem Recht auf Rücktritt Gebrauch macht und gewährt etwa erbrachte Vorleistungen des Kunden zurück.
4.4. Im Falle des Leistungsverzugs ist der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die er der AI-Charge nach Eintritt des Leistungsverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5. Preise und Zahlung
5.1. Die Preise gelten für den in dem Angebot oder der Auftragsbestätigung der AI-Charge aufgeführten Leistungsumfang. Alle genannten Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
5.2. Wenn im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nicht anders angegeben, hat der Kunde nach Vertragsschluss innerhalb von 30 Tagen ab Datum der Abschlagsrechnung eine Anzahlung in Höhe von 20% der Auftragssumme (netto), zuzüglich geltender gesetzlicher Umsatzsteuer, an die AI-Charge zu leisten. Die AI-Charge wird eine entsprechende Anzahlungsrechnung mit der Auftragsbestätigung übermitteln. Nach Inbetriebnahme der Ladelösung AI-Charge stellt AI-Charge eine Schlussrechnung, die innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen ist. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem die AI-Charge über die Zahlung verfügen kann. Im Falle Zahlungsverzugs hat der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu bezahlen. Weitergehende Ansprüche der AI-Charge bleiben unberührt.
6. Abnahme
6.1. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten bei der Installation, so kann die AI-Charge den Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen verlangen.
6.2. Kommt der Kunde in Verzug mit seiner Mitwirkung bei der Installation, so ist die AI-Charge berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von der AI-Charge gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die von dem Annahmeverzug betroffenen Vertragsleistung zu verfügen und dem Kunden innerhalb einer angemessen verlängerten Frist eine vergleichbare Vertragsleistung anzubieten.
6.3. Erstellt die AI-Charge im Rahmen der Vertragsleistung für den Kunden ein Werk, z.B. die Errichtung und den Anschluss eines Ladepunktes an das Stromnetz, so erfolgt die Abnahme dieses Werks sowie der damit verbundenen Leistungen vor Ort nach der Fertigstellung. Teilabnahmen finden nicht statt. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist. Es gilt § 640 BGB.
6.4. Ist die Leistung im Rahmen der Vertragsleistung nicht vertragsgemäß und verweigert der Kunde deshalb zu Recht die Abnahme oder erfolgt eine Abnahme unter dem Vorbehalt der Beseitigung von im Protokoll zu benennender Mängel, so ist die AI-Charge verpflichtet, unverzüglich eine vertragsgemäße Leistung zu erbringen und die Mängel zu beseitigen, die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung mitzuteilen und nach Abschluss der Nacharbeiten die Mängelbeseitigung anzuzeigen.
7. Mängelansprüche
7.1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
7.2. Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass er die erbrachte Vertragsleistung unverzüglich nach erfolgter Erbringung überprüft, soweit zumutbar auch durch eine Probebenutzung, und der AI-Charge erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach erfolgter Vertragsleistung schriftlich mitgeteilt hat. Verdeckte Mängel müssen der AI-Charge unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Kunde hat die Mängel bei seiner Mitteilung an die AI-Charge schriftlich zu beschreiben.
7.3. Bei Mängeln der Installation ist die AI-Charge zur Nachbesserung berechtigt. Im Falle der Nachbesserung ist die AI-Charge verpflichtet, alle zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Ort der Vertragsleistung vom Kunden geändert wird.
7.4. Sofern die AI-Charge zur Nachbesserung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den vereinbarten Preis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nachbesserung zweimal fehlschlägt, dem Kunden unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die die AI-Charge zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert.
7.5. Das in Ziffer 7.4 genannte Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn die AI-Charge den Mangel nicht zu vertreten hat.
7.6. Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.
7.7. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Kunden (Gewährleistungsfrist) beträgt zwei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit der erfolgten Abnahme der Vertragsleistung. Eine Stellungnahme der AI-Charge zu einem vom Kunden geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen.
8. Haftung der AI-Charge
8.1. Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet die AI-Charge unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder soweit die AI-Charge ausdrücklich eine Garantie für die Beschaffenheit der Vertragsleistung übernommen hat.
Für sonstige Schäden aus leichter Fahrlässigkeit haftet die AI-Charge nur, sofern es sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten sowie bei Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung der AI-Charge auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung der AI-Charge im Falle des Verzugs, soweit ein Liefertermin verbindlich fixiert wurde sowie für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.
8.2. Soweit die Haftung der AI-Charge ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der AI-Charge.
9. Höhere Gewalt
9.1. Sofern die AI-Charge durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Durchführung der Vertragsleistung, gehindert wird, wird die AI-Charge für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Kunden zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern die AI-Charge die Erfüllung ihrer Pflichten durch unabwendbare, unvorhersehbare und von der AI-Charge nicht zu vertretende Ereignisse, insbesondere Naturgewalten, Brand, Krieg, Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, Pandemien oder Epidemien oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten. Dies gilt auch, wenn die AI-Charge bereits im Verzug ist. Soweit die AI-Charge von der Leistungspflicht frei wird, gewährt die AI-Charge etwa erbrachte Vorleistungen des Kunden zurück.
10. Schlussbestimmungen
10.1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten der AI-Charge auf Dritte ist ohne Zustimmung des Kunden möglich. Ferner ist AI-Charge berechtigt, diesen Vertrag ganz oder teilweise an mit AI-Charge verbundene Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff AktG zu übertragen, ohne dass es einer Zustimmung der anderen Partei bedarf. Im Übrigen bedarf eine Übertragung des Vertrages ganz oder teilweise auf einen Dritten der Zustimmung der jeweils anderen Partei.
10.2. Ändern sich die allgemeinen wirtschaftlichen, technischen, rechtlichen oder regulatorischen Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses so erheblich, dass die vereinbarten Konditionen oder Bedingungen für einen Vertragspartner nicht mehr zumutbar sind, so werden die Vertragspartner in Verhandlungen über eine Vertragsanpassung an die geänderten Verhältnisse eintreten. Können sich die Vertragspartner nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten über eine Anpassung verständigen, sind sie jeweils berechtigt, die Vereinbarung aus wichtigem Grund mit einer Frist von sechs Monaten zu kündigen.
10.3. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich.
10.4. Für die Rechtsbeziehungen des Kunden zur AI-Charge gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
10.5. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der AI-Charge und dem Kunden ist – soweit rechtlich möglich – Regensburg. Die AI-Charge ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Kunden sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt. Schiedsklauseln wird widersprochen.
Service-AGB
Allgemeine Bedingungen für die Wartung und Serviceleistungen inkl. Ladetarif (Service-AGB) für die Ladelösung der AI-Charge Technologies GmbH – B2B
Stand: 30.10.2024
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Service-AGB gelten gegenüber Unternehmern in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Sie gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der AI-Charge Technologies GmbH, Franz-Mayer-Straße 1, 93053 Regensburg (nachfolgend „AI-Charge“ genannt) und dem Kunden (nachfolgend „Kunde“ genannt) für die Wartungs- und Serviceleistungen (nachfolgend „Wartung“ bzw. „Service“ genannt) zu der Ladelösung AI-Charge (nachfolgend „Ladelösung“ genannt). Für Werk- und Dienstleistungen, die optional und auf Bestellung des Kunden im Zusammenhang mit der Installation bzw. Erweiterung der Ladelösung erbracht werden, gelten die zusätzlichen Allgemeinen Bedingungen für den Verkauf bzw. die Installation.
1.2. Die ergänzenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verkauf und Lieferung (Verkaufs-AGB)“ sowie den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Installation (Installations-AGB)“ der AI-Charge für die Ladelösung können unter https://www.ai-charge.de/agb eingesehen werden.
1.3. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Service-AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, die AI-Charge hätte ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.
1.4. Rechte, die der AI-Charge nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese Service-AGB hinauszustehen, bleiben unberührt.
2. Allgemeine Bestimmungen
2.1. Im Rahmen der Leistungsbeschreibung genannte Werktage sind alle Tage, die kein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sind. Wenn in einem Bundesland ein Tag als Feiertag ausgewiesen wird, gilt dieser Tag für die Serviceleistungen der AI-Charge bundesweit als Feiertag. Der 24.12. und der 31.12. eines jeden Jahres gelten als Feiertage.
2.2. AI-Charge Geschäftszeiten sind an Werktagen jeweils von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr.
3. Vertragsschluss und Vertragslaufzeit
3.1. Alle Angebote der AI-Charge sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Angebote stehen unter dem Vorbehalt der zeitgerechten und quantitativen Selbstbelieferung der AI-Charge.
3.2. Der Vertrag über Service kommt zustande durch einen Auftrag oder eine Bestellung eines Servicepakets durch den Kunden und eine Annahme dieses Auftrags oder dieser Bestellung durch die AI-Charge. Diese Annahme erfolgt durch eine elektronische Auftragsbestätigung nach Eingang des Auftrags oder der Bestellung durch den Kunden. Die Erbringung von etwaigen Gewährleistungsarbeiten aus dem Kaufvertrag durch Nachbesserung oder Nacherfüllung stellt keine Wartungs- oder Reparaturleistungen nach diesen Service-AGB dar.
3.3. Beauftragt der Kunde die AI-Charge mit dem Service zur Ladelösung nach diesen Service-AGB, so beginnt die Vertragslaufzeit für diese Leistung ab dem in der Aktivierungsbestätigung genannten Datum, welches nach Inbetriebnahme der Ladeinfrastruktur liegen muss. Der Vertrag hat eine Erstlaufzeit von 12 Kalendermonaten und verlängert sich jeweils um 12 Kalendermonate, wenn er nicht mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum jeweiligen Ende der Vertragslaufzeit schriftlich oder in Textform gekündigt wird.
3.4. Eine Erweiterung des vertraglich vereinbarten Serviceumfangs zu einem größerem Leistungsumfang durch einen Wechsel in ein Servicepaket mit größerem Leistungsumfang ist jederzeit zu Beginn eines Folgemonats möglich und kann mit einer Frist von mindestens 14 Kalendertagen zum Ende eines Monats bei AI-Charge in Textform beauftragt werden. Der genaue Zeitpunkt der Aktivierung erfolgt in Absprache zwischen Kunde und AI-Charge. Das Datum zur Aktivierung des größeren Leistungsumfangs wird in der erneuten Aktivierungsbestätigung bestätigt. Eine Verringerung des bestehenden Serviceumfangs durch einen Wechsel in ein Servicepaket mit einem geringeren Leistungsumfang im Rahmen der Servicevereinbarungen ist dagegen erst nach Ablauf der Vertragslaufzeit möglich.
3.5. Soweit das Angebot oder die Aktivierungsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist das Angebot bzw. die Aktivierungsbestätigung für die AI-Charge nicht verbindlich.
3.6. Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich oder wird der begründete Antrag zur Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Kunden mangels Masse abgelehnt, ist die AI-Charge berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen.
4. Umfang der Lieferung oder Leistung; Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1. Für den Umfang der Lieferung oder Leistung an Service, der durch Wartung und Reparaturen erfolgt, ist das Angebot bzw. die Aktivierungsbestätigung der AI-Charge maßgebend. Änderungen der Servicevereinbarungen durch den Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung der AI-Charge mindestens in Textform.
4.2. AI-Charge wird nach Inbetriebnahme Betreiber der Produkte und ist dafür verantwortlich, alle Betreiberpflichten zu erfüllen.
4.3. Sofern aus Sicherheitsgründen erforderlich, werden Servicearbeiten der AI-Charge im Zusammenhang mit den Ladestationen ohne Spannung durchgeführt. Dies kann zu kurzfristigen Stromlieferungsunterbrechungen beim Kunden führen.
4.4. Für die regelmäßigen Servicearbeiten wie Wartung und etwaiger Reparaturen nennt der Kunde der AI-Charge in Textform einen konkreten Ansprechpartner und einen Vertreter samt Kontaktdaten für den jeweiligen Standort der Ladelösung, um die Vor-Ort-Termine planen und durchführen zu können. Ein Wechsel der Ansprechpartner wird unverzüglich in Textform mitgeteilt. Der genannte Ansprechpartner des Kunden gewährleistet AI-Charge im Fall einer Wartung oder Reparatur freien Zugang zur Energieverteilung und zu den Ladepunkten. Erfolgt eine Anfahrt zur Ladelösung des Kunden und die Wartung oder Reparatur kann auf Grund keines freien Zugangs zur Ladelösung nicht erfolgen, trägt der Kunde die An- und Abfahrtskosten.
4.5. Störungen an der Ladelösung hat der Kunde unverzüglich nach Bekanntwerden an AI-Charge per E-Mail an service@ai-charge.de, mit einer konkreten Beschreibung der Störung, zu melden. Abhängig vom gewählten Servicepaket kann auch eine telefonische Meldung erfolgen. Neben Datum und Uhrzeit der Störung muss der betroffene Ladepunkt, das Fahrzeugmodell, die Authentifizierungsmethode und eine detaillierte Fehlerbschreibung nebst fotografischer Dokumentation – sofern möglich – übermittelt werden.
4.6. Der Kunde ist dafür verantwortlich den Zählerstand des Stromzählers, der vor dem Aufbau der Ladelösung platziert ist, zu übermitteln. Die Meldung erfolgt wiederkehrend zum durch AI-Charge definierten Stichtag. Der Kunde wird 14 Tage vor Meldung des Zählerstands schriftlich darüber informiert.
5. Allgemeine Bestimmungen für Software im Betrieb
5.1. AI-Charge arbeitet kontinuierlich an der Weiterentwicklung der im Produkt eingesetzten Software und wird Weiterentwicklungen in Updates oder Releases einfließen lassen. Updates sind neue Programmversionen einer Software, mit der vorhandene Fehler der bisherigen Programmversion beseitigt werden. Releases sind neue Programmversionen einer Software, die neue oder verbesserte Funktionalitäten der Software beinhalten. AI-Charge kann die Software jederzeit nach billigem Ermessen durch Updates oder Releases ersetzen.
5.2. Alle Ladepunkte der Ladelösung sind für die Abrechnung und das Monitoring der Leistungen für den Betreiber laufend an ein Backend angebunden. Sollte es zu einer Störung der Verbindung zwischen Backend und Ladelösung kommen, gibt es weiterhin die Möglichkeit, an den Ladepunkten im Offline- Betrieb zu laden. Allerdings kann dann keine Abrechnung mehr gegenüber dem Ladenden erfolgen. AI-Charge kann die Erfassung der geladenen Strommenge für die Abrechnung durch den Betreiber der einzelnen Ladepunkte nur bei einer ungestörten Verbindung gewährleisten.
5.3. Zur Gewährleistung eines störungsfreien Betriebs der Ladelösung erhebt AI-Charge laufend technische Daten der Ladepunkte und der Ladelösung in Gänze ohne Personenbezug. Diese technischen Daten werden auf Servern der AI-Charge verarbeitet und ggf. zur Fehlerdiagnose herangezogen.
6. Allgemeine Bestimmungen für Serviceleistungen
6.1. Geplante Servicetermine werden zwischen AI-Charge und Kunde in der Regel mindestens eine Kalenderwoche vor dem gewünschten Servicetermin mit dem nach Punkt 4.4 genannten Ansprechpartner vereinbart. Die AI-Charge kann sich zur Terminvereinbarung und Durchführung der Servicearbeiten geeigneter Dritter bedienen, die als ihre Erfüllungsgehilfen anzusehen sind. Während der Dauer des Einsatzes muss das Servicepersonal frei über die Ladelösung verfügen können. Für Ladevorgänge steht die Ladelösung in dieser Zeit nicht zur Verfügung. Der räumlich freie Zugang zu den einzelnen Ladepunkten sowie zur Energieverteilung muss für das Servicepersonal gewährleistet sein. Arbeiten an der Ladelösung werden im Rahmen der Arbeitssicherheit spannungsfrei erfolgen.
6.2. Reparaturleistungen werden dem Kunden nach Absprache mit dem benannten Ansprechpartner separat in Rechnung gestellt. Diese Absprache ist nicht notwendig, wenn die Kosten für die Serviceleistung unter der im aktuellen Preisblatt festgelegte Service-Wertgrenze liegen. Soweit sich, während der Arbeiten unter dem Servicevertrag herausstellt, dass die Leistungen tatsächlich Gewährleistung aus dem Kaufvertrag sind, wird die AI-Charge entsprechend dem Umfang der Gewährleistungsarbeiten keine Rechnung an den Kunden stellen. Das Servicepersonal der AI-Charge kann die Gewährleistung während des Servicetermins erbringen, soweit dies technisch möglich ist.
6.3. Der Kunde ist zur Abnahme der Serviceleistung verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist, es sei denn die Serviceleistung weist einen Mangel auf, der die Gebrauchsfähigkeit der Ladelösung einschränkt. Die Abnahme der Serviceleistung durch den Kunden erfolgt durch eine Information in Textform durch AI-Charge, die der Kunde in Textform bestätigt. Verzögert sich die vom Kunden geschuldete Abnahme ohne Verschulden von AI-Charge, so gilt sie spätestens mit Ablauf von zwei Kalenderwochen seit Anzeige der Beendigung der Serviceleistungen als erfolgt.
6.4. Soweit zur Reparatur Ersatzteile notwendig sind und diese die in Ziffer 6.2 genannte Wertgrenze übersteigen, wird die AI-Charge dem Kunden hierzu ein Angebot machen. Auf Basis dieses Angebots kann der Kunde die Ersatzteile bestellen, zur Lieferung direkt an den Kunden. Die Kosten für die Ersatzteile einschließlich Lieferung und Verpackung trägt der Kunde. Es gelten die Lieferbedingungen aus den Allgemeinen Verkaufsbedingungen der AI-Charge.
6.5. Der Kunde wird die AI-Charge informieren, sofern die gemäß Ziffer 6.4 bestellten Ersatzteile nicht zum vereinbarten Servicetermin vorliegen. Kommt der Kunde dieser Informationspflicht nicht nach und kann AI-Charge oder ein von AI-Charge beauftragter Dritter im Servicetermin ohne das Ersatzteil die Serviceleistung nicht erbringen, so bezahlt der Kunde die Kostenpauschale laut Preisblatt für die fruchtlose Serviceleistung.
6.6. Für Wartung und Reparatur vor Ort beim Kunden hat der Kunde auf eigene Kosten rechtzeitig sämtliche rechtlichen und technischen Voraussetzungen zu schaffen und die AI-Charge bei der Durchführung zu unterstützen. Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen vor Ort notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat AI-Charge über die aktuellen und künftigen Sicherheitsbestimmungen an den Ladepunkten und der Betriebsumgebung zu unterrichten, soweit diese für die Wartungs- und Reparaturleistungen von Bedeutung sind.
6.7. Übersteigen Reparaturleistungen und Materialkosten der für Reparaturleistungen verbrauchten Materialien (Ersatzteile, Verschleißteile, etc.) die Service-Wertgrenze nach Ziffer 6.2., so werden sie nach den zum Leistungszeitpunkt jeweils gültigen Preisen zuzüglich der aktuell gültigen Umsatzsteuer von der AI-Charge abgerechnet, die dem Kunden auf Wunsch vorab in Textform mitgeteilt werden, und in der Rechnung jeweils gesondert ausgewiesen.
7. Liefer- und Leistungszeit
7.1. Die Liefer- und Leistungszeit durch die AI-Charge beginnt mit dem in der Aktivierungsbestätigung genannten Datum. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungszeit setzt grundsätzlich die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden gemäß Ziffer 4.4 voraus. Die Liefer- und Leistungsfrist für ungeplante Reparaturleistungen richtet sich nach der Leistungsbeschreibung, die der Aktivierungsbestätigung beigefügt sind.
7.2. Im Falle eines vereinbarten Liefer- und Leistungstermins im Rahmen einer geplanten Reparatur oder Wartung verschiebt sich der Termin in angemessener Weise, wenn nicht (1) alle technischen Fragen vollständig geklärt sind oder (2) ein freier Zugang zur Ladelösung nicht vollständig gewährleistet werden kann.
8. Preise und Zahlung
8.1. Die Preise gelten für die im Angebot der AI-Charge aufgeführten Leistungsbeschreibung. Alle genannten Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
8.2. Wenn im Angebot oder in der Aktivierungsbestätigung nicht anders angegeben, ist der vereinbarte Preis für Wartung und Serviceleistungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum jährlich im Voraus zu zahlen. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem AI-Charge über die Zahlung verfügen kann. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu bezahlen. Weitergehende Ansprüche der AI-Charge bleiben unberührt.
9. Mängelansprüche
9.1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln im Rahmen der Serviceleistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
9.2. Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass er die Serviceleistung an der Ladelösung unverzüglich nach Serviceleistung überprüft, soweit zumutbar auch durch eine Probebenutzung, und der AI-Charge erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Service in Textform mitgeteilt hat. Verdeckte Mängel müssen der AI-Charge unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform mitgeteilt werden. Der Kunde hat die Mängel bei seiner Mitteilung an AI-Charge ausführlich entsprechend Ziffer 4.5 zu beschreiben. Die Geltendmachung von Mängelansprüchen des Kunden setzt außerdem voraus, dass bei Reparatur, Wartung und Betrieb der Produkte die Vorgaben, Hinweise, Richtlinien sowie Bedingungen in den technischen Hinweisen, Montage-, Bedienungs-, Betriebsanleitungen und sonstigen Unterlagen der einzelnen Produkte eingehalten werden und ausschließlich empfohlene Komponenten verwendet werden.
9.3. Bei Mängeln nach dem Service ist die AI-Charge nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Produkts berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung ist die AI-Charge verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Produkte vom Kunden nach einem anderen Ort als der Lieferadresse verbracht wurden oder der Kunde in Annahmeverzug gerät.
9.4. Sofern die AI-Charge zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Kunden unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die die AI-Charge zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert.
9.5. Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, insbesondere bei Verschleißteilen, unsachgemäßer Behandlung, Montage, Nutzung oder Lagerung oder unsachgemäß ausgeführter Änderungen oder Reparaturen der Ladelösung durch den Kunden oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche. Dasselbe gilt für Mängel, die dem Kunden zuzurechnen oder die auf eine andere technische Ursache als der ursprüngliche Mangel zurückzuführen sind.
9.6. Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.
10. Haftung der AI-Charge
10.1. Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet die AI-Charge unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder soweit die AI-Charge ausdrücklich eine Garantie für die Beschaffenheit der Produkte oder das Beschaffungsrisiko für Produkte übernommen hat. Für sonstige Schäden aus leichter Fahrlässigkeit haftet die AI-Charge nur, sofern es sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten sowie bei Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung der AI-Charge auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung der AI-Charge im Falle des Verzugs, soweit ein Liefertermin verbindlich fixiert wurde, sowie für Produktfehler, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.
10.2. Soweit die Haftung der AI-Charge ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der AI-Charge.
11. Höhere Gewalt
11.1. Sofern die AI-Charge durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, insbesondere an Wartung und Serviceleistungen, gehindert wird, wird die AI-Charge für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Kunden zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern die AI-Charge die Erfüllung ihrer Pflichten durch unabwendbare, unvorhersehbare und von der AI-Charge nicht zu vertretende Ereignisse, insbesondere Naturgewalten, Brand, Krieg, Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, Pandemien oder Epidemien oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten. Dies gilt auch, wenn die AI-Charge bereits im Verzug ist. Soweit die AI-Charge von der Lieferpflicht frei wird, gewährt die AI-Charge etwa erbrachte Vorleistungen des Kunden zurück.
12. Schlussbestimmungen
12.1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten der AI-Charge auf Dritte ist ohne Zustimmung des Kunden möglich. Ferner ist AI-Charge berechtigt, diesen Vertrag ganz oder teilweise an mit AI-Charge verbundene Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff AktG zu übertragen, ohne dass es einer Zustimmung der anderen Partei bedarf. Im Übrigen bedarf eine Übertragung des Vertrages ganz oder teilweise auf einen Dritten der Zustimmung der jeweils anderen Partei.
12.2. Die AI-Charge behält sich vor, diese Service-AGB jederzeit1 mit Wirkung auch innerhalb der bestehenden Vertragsverhältnisse anzupassen. Über derartige Änderungen wird der Kunde unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten in Kenntnis gesetzt. Ändert sich das Vertragsverhältnis gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nur unwesentlich (z.B. administrative Leistungen wie Accountverwaltung, sprachliche Anpassungen der Vertragsdokumente oder weitere kostenlose Serviceleistungen), so gelten die Änderungen ab Fristablauf als wirksam zwischen der AI-Charge und dem Kunden vereinbart, sofern der Kunde nicht innerhalb dieser Frist widerspricht und den Servicevertrag auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist fortsetzt. Im Falle eines Widerspruchs des Kunden wird das Vertragsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt. Die AI-Charge behält sich jedoch das Recht vor, im Falle eines Widerspruchs des Kunden das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von drei Kalendermonaten zum jeweiligen Ende der Vertragslaufzeit zu beenden. In der Änderungsmitteilung wird der Kunde auf sein Widerspruchsrecht und auf die Folgen hingewiesen.
12.3. Ändern sich die wirtschaftlichen, technischen, rechtlichen oder regulatorischen Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wesentlich (z.B. Anpassung der Preise, Anpassung der technischen Grundlagen oder Änderung des Leistungsinhalts), so bietet die AI-Charge dem Kunden an, das Vertragsverhältnis zu geänderten Konditionen zum Zeitpunkt der nächsten Verlängerungsperiode fortzusetzen unter gleichzeitiger ordentlicher Kündigung des bestehenden Vertragsverhältnisses zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Die AI-Charge wird dabei die ordentliche Kündigungsfrist von drei Kalendermonaten wahren. Willigt der Kunde in die veränderten Konditionen ein, wird das Vertragsverhältnis zu veränderten Konditionen fortgesetzt. Erklärt der Kunde sich gegenüber der AI-Charge zu den veränderten Konditionen nicht oder widerspricht der Kunde den veränderten Konditionen ist das Vertragsverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt beendet. In der Änderungsmitteilung wird der Kunde auf die Folgen seiner Zustimmung, seines Schweigens oder seines Widerspruchs hingewiesen.
12.4. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich.
12.5. Für die Rechtsbeziehungen des Kunden zur AI-Charge gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
12.6. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der AI-Charge und dem Kunden ist – soweit rechtlich möglich – Regensburg. Die AI-Charge ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Kunden sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt. Schiedsklauseln wird widersprochen.